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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19   

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https://dejure.org/2020,77410
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19 (https://dejure.org/2020,77410)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.12.2020 - L 4 KR 455/19 (https://dejure.org/2020,77410)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - L 4 KR 455/19 (https://dejure.org/2020,77410)
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  • BSG, 30.03.2004 - B 1 KR 32/02 R

    Krankengeldhöhe - freiwillig Versicherter - hauptberuflich selbstständig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt und nur zu einem sehr geringen Teil für KG-Zahlungen aufgebracht werden müssen und dass der Zusammenhang zwischen AU und Verdiensteinbuße bei Selbstständigen weniger zwingend ist als bei abhängig Beschäftigten (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1 Rn. 17).

    Im Extremfall bedeutet dies: Falls - wie hier - im maßgeblichen Zeitraum gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf KG-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, 7 und 11; BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 17/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 44/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 37/15 B, juris).

  • BSG, 22.02.2017 - B 3 KR 47/16 B

    Krankengeld; Selbstständiger; Krankengeldbemessung; Entgeltersatzfunktion

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art die Bemessung von KG grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) zu erfolgen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - B 3 KR 47/16 B, juris Rn. 12), und zwar auch dann, wenn der Einkommenssteuerbescheid nicht das der AU vorangegangene, sondern ein früheres Kalenderjahr betrifft (Nachweise bei: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Juli 2020, § 47 SGB V, Rn. 34; anders bei massiven Abweichungen zwischen (letztem) Einkommenssteuerbescheid und aktuellem Arbeitseinkommen, s. nur: Kasseler Kommentar - Schifferdecker, Stand September 2020, § 47 Rn. 81 m.w.N.) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde (BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S. 21 f).

    Das Begehren der Klägerin, den KG-Anspruch in solchen Fällen zumindest anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen, berücksichtigt nicht das dem Gesetz zugrunde liegende Entgeltersatzprinzip, das - bei entsprechend hohem Arbeitseinkommen - im Einzelfall auch ein KG oberhalb des sich aus dem der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Arbeitseinkommen ergebenden KG ermöglicht, und stellt der Sache nach ein sozialpolitisches Anliegen dar, dessen Umsetzung dem Gesetzgeber obliegen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - B 3 KR 47/16 B, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art die Bemessung von KG grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) zu erfolgen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - B 3 KR 47/16 B, juris Rn. 12), und zwar auch dann, wenn der Einkommenssteuerbescheid nicht das der AU vorangegangene, sondern ein früheres Kalenderjahr betrifft (Nachweise bei: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Juli 2020, § 47 SGB V, Rn. 34; anders bei massiven Abweichungen zwischen (letztem) Einkommenssteuerbescheid und aktuellem Arbeitseinkommen, s. nur: Kasseler Kommentar - Schifferdecker, Stand September 2020, § 47 Rn. 81 m.w.N.) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde (BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S. 21 f).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 17/04 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Im Extremfall bedeutet dies: Falls - wie hier - im maßgeblichen Zeitraum gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf KG-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, 7 und 11; BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 17/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 44/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 37/15 B, juris).
  • BSG, 24.07.2009 - B 1 KR 85/08 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Im Extremfall bedeutet dies: Falls - wie hier - im maßgeblichen Zeitraum gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf KG-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, 7 und 11; BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 17/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 44/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 37/15 B, juris).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 44/08 B

    Bemessung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Im Extremfall bedeutet dies: Falls - wie hier - im maßgeblichen Zeitraum gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf KG-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, 7 und 11; BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 17/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 44/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 37/15 B, juris).
  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KR 37/15 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2020 - L 4 KR 455/19
    Im Extremfall bedeutet dies: Falls - wie hier - im maßgeblichen Zeitraum gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf KG-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 47 Nr. 1, 7 und 11; BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 17/04 R, juris; BSG, Beschluss vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 44/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B, juris; BSG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - B 3 KR 37/15 B, juris).
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